Postkarten und Fotos erzählen von alten Zeiten
Pünktlich zu den Osterfeiertagen und zu Beginn der Ferienzeit wurde der ehemalige „Lustkutter Aegir“ in der Wiese „bi dat Toornhuus“ von der schützenden Winterplane befreit. Der „Alte Turm“, Wahrzeichen der Insel Borkum, ist mit dem ehemaligen historischen Friedhof und dem in der kleinen Zufahrtsstraße eingelassenen Wappen ein Hauptanziehungspunkt für die Touristen.
Im Heimatmuseum „Dykhus“ gaben langjährige Gäste zwei Originalfotos ab, die in das Jahr 1905 datiert werden können und das damalige Badeleben mit den vielbesuchten Ausflugsfahrten zeigen. Der Heimatverein der Insel Borkum freut sich über die Geschenke, die eine wertvolle Bereicherung zur Aufarbeitung der Geschichte des Eilandes sind und sagt ein herzliches Dankeschön.
Passend zu den „Lustfahrten in See“ fand sich im Archiv eine Polizeiverordnung aus dem Jahre 1907, die besagt, dass auch diese Schiffe und Boote nur mit Erlaubnis der Ortspolizei-Behörde benutzt werden dürfen. Die Anträge sind vor dem 15. Mai zu stellen und enden am 15. Oktober. Der Erlaubnisschein mit den Namen des Schiffseigentümers und des Schiffsführers mit der Besatzung
zeigt auch an, welchen räumlichen Bezirk das Schiff zu Lustfahrten benutzten darf und wie viele Fahrgäste für die verschiedenen Fahrten erlaubt sind.
Auch die Anlegestellen waren vorgeschrieben und erklärend dazu § 8: Die Reihenfolge des Anlegens bestimmt bei Streitigkeiten die Ortspolizei-Behörde. Unter §10 ist zu lesen: Die Schiffsbemannung muß zum Dienst stets nüchtern, rein, in sauberen und nicht zerrissenen Kleidern erscheinen und sich dem Publikum gegenüber stets höflich und zuvorkommend benehmen.
In Übereinstimmung mit dem Gemeindevorstand sind folgende Taxen festgelegt: bei Fahrten am Strande 3 Mark und 60 Pfennig oder 60 Pfennig pro Person. Bei Fahrten nach Rottum wird 2,50 Mark verlangt, die Fahrt nach Delfzyl kostet 3,50 Mark und ein Ausflug nach Juist 4 Mark. „Die vorstehenden Preise gelten nur für die Zeit von 4 Uhr morgens bis 10 Uhr abends“. Auch die Aufnahme weiterer Fahrgäste und die Nichtinanspruchnahme eines Ausfluges ist genau geregelt. Der letzte Absatz sagt unmissverständlich: Übertretungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.