§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Heimatverein der Insel Borkum e. V.“. Er wurde am 28. Januar 1921 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. 100094 eingetragen.
§1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Borkum
§1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral
§1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist
a) die Förderung von Kunst und Kultur,
b) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
c) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
zu a) durch Unterhaltung eines Heimatmuseums und eines Archivs, durch Schutz und Pflege von historischen Gebäuden und ähnlichen Einrichtungen,
zu b) die Erhaltung und Ausbau des Alten Leuchtturms, des Heimatmuseums und des Turmwärterhauses
zu c) die Erhaltung der alten Sitten und Gebräuche sowie der Trachten, Verbreitung der Kenntnis der ostfriesischen Geschichte und Literatur, Pflege und Erhaltung der plattdeutschen Sprache.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmgewalt. Die Mitteilung über die Aufnahme erfolgt durch die Übersendung der Mitglieds- und Beitragskarte.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes mit 2/3 Stimmen des Gesamtvorstandes in geheimer Abstimmung. Der Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages zwei Jahre in Verzug ist. Der Austritt kann durch Erklärung eines Vorstandsmitgliedes gegenüber und bei gleichzeitiger Rückgabe der Mitgliedskarte erfolgen. Für das Jahr laufende Jahr ist der Beitrag noch zu zahlen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 1. Kassierer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gemeinsam mit dem 1. Schriftführer oder dem 1. Kassierer vertreten.
Weitere Vorstandsmitglieder sind:
e) der 2. Schriftführer
f) der 2. Kassierer
g) der Leiter des Heimatmuseums
h) der Stellvertreter des Leiters des Heimatmuseums
i) der Leiter des Archivs
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung, soweit nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall durch Beschluss besondere Weisungen erteilt. Der Verkauf und der Ankauf von Immobilien bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied in getrennten Wahlgängen durch die Abgabe von Stimmzetteln, sofern nicht einstimmig beschlossen wird, dass die Wahl durch Zuruf erfolgen soll. Die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden nach eigenen Ermessen und auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse können auch schriftlich durch Umlauf erfolgen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied –auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes
b) Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Die Höhe des Jahresbeitrages
d) Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung in der Borkumer Zeitung. Die Bekanntmachung hat mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des neuen Jahres statt.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Zur Beschlussfassung genügt die Anwesenheit von 20 Mitgliedern. Bei geringerer Teilnehmerzahl ist eine neue Versammlung einzuberufen. Die Neueinberufungen der Versammlung kann unter Verzicht auf die einschlägigen Bestimmungen des § 11 der Satzung vom Vorsitzenden nach einer Pause von 15 Minuten erfolgen.
§ 13 Protokoll
Über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein schriftliches Versammlungsprotokoll aufzunehmen, das der Schriftführer und der Vorsitzende unterschreiben. Die in der Sitzung gefassten Beschlüsse sind vor deren Schluss zu verlesen. Alle Protokolle sowie sämtliche Schriftstücke und Drucksachen des Vereins sind in einem Archiv des Vereins unterzubringen.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 14 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die Stadt Borkum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat insbesondere für die Erhaltung des Heimatmuseums, des Alten Leuchtturms und des Turmwärterhauses.
Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 10.03.2016 geändert.